Tourists beware !

The Swiss Constitution:

About Privacy – here

*The infamous Switzerland’s

E-Mail scandal

 

Swiss MP Frick

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Frick Bruno, People's representative

Residence: Birchlimatt 21, 8840 Einsiedeln SZ

Phone: +41 55 418 30 60  /  +41 55 418 30 30

Birth: 31.05.1953 in Wittenbach SG, Citizen of Oberbüren

Profession: Lawyer ¦ Senator, MP Swiss parliament - here

Party: CVP, Schwyz

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Representing:

MP’s Statement:

à here

à Against the spy law – here

His voters . . .

and the following associations:

asut - Schweiz. Verband der Telekommunikationsbenützer, Bern

Délégation culturelle et économique de Taipei, Bern

Dr. Alois Bettschart-Stiftung, Einsiedeln

Hüppi AG, Zürich

Seedamm Business Center, Pfäffikon

Sihlsee-Inter AG, Brunnen

Sinoli AG, Brunnen

Stiftung Micado, Oberwil (ZG)

Stiftung Schwyzer Festungswerke, Einsiedeln

VQF, Verein zur Qualitätssicherung im Bereich der Finanzdienstleistungen

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13.12.2002 Challenge – here

20.06.2003 Parlamentary initiative – here.

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13.12.2002 Interpellation

Internetverkehr, Polizeistaatliche Überwachung

Mitunterzeichnet von: Bieri Peter - Cottier Anton - Epiney Simon - Escher Rolf

Inderkum Hansheiri - Lombardi Filippo - Maissen Theo - Schmid-Sutter Carlo

Slongo Marianne - Stähelin Philipp (10)


Die Verordnung des Bundesrates über die Überwachung des Post- und Fernmel-deverkehrs (VÜPF; SR 780.11) schreibt vor, dass alle Provider (Internetanbieter) jederzeit die rückwirkende Überwachung aller Kunden garantieren müssen.

 

Sie müssen immer in der Lage sein, rückwirkend auf sechs Monate über den ganzen E-Mail-Verkehr ihrer Kunden Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft umfasst Zeit und Datum von Versand oder Empfang aller E-Mails, die Umschlaginformationen usw.
Die Wirkung ist dieselbe, wie wenn die Post jederzeit rückwirkend auf sechs Monate Auskunft erteilen müsste über alle erhaltenen und versandten Briefe und Pakete aller Bürgerinnen und Bürger, oder wenn die Telefonanbieter alle geführten Telefongespräche rückwirkend auf sechs Monate auflisten müssten.

^

Das führt u. a. zu folgenden Konsequenzen:
-
Der E-Mail-Verkehr aller Bürgerinnen und Bürger wird

  vollständig und langdauernd registriert.
- Die Provider werden zu ausserordentlich teuren Investitionen und

  Betriebskosten verpflichtet, was namentlich kleinere aus dem

  Markt verdrängen wird.
- Die als Ziel wohl angestrebte Verbrechensbekämpfung läuft ohne

  weiteres ins Leere, weil sehr leicht auf ausländische Provider ausge-

  wichen werden kann, die keiner solchen Aufzeichnungspflicht unterliegen.


Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:


1. Genügt nach seiner Auffassung und jener der Fachleute des EJPD

   die gesetzliche Grundlage des Bundesgesetzes über die Überwachung

   des Post- und Fernmeldeverkehrs für einen derart massiven Eingriff in

   die Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger, ohne dass ein

   Verdachtsgrund irgendwelcher Art besteht? Ist der Bundesrat bereit,

   auch externe Datenschutzfachleute zur Tragfähigkeit der Rechtsgrundlage

   zu befragen?  Answer


2. Welche sachliche Notwendigkeit rechtfertigt seiner Ansicht nach einen

   derart massiven Eingriff allgemein anzuordnen? Teilt er die Auffassung,

   dass die Datenaufzeichnung durch einfachen Umweg über ausländi-

   sche Anbieter umgangen werden kann? Answer


3. Warum erlässt er keine analogen Vorschriften für den Post- und den

    Telefonverkehr? Answer


4. Wie verhalten sich die Bestimmungen der VÜPF zu den Datenschutzbe-

    stimmungen des Bundes? Wurde der Datenschutzbeauftragte des Bundes

    zu dieser Bestimmung angehört, und wie hat er sich geäussert? Answer

   
5. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass die genannten Bestimmungen

    kleinere Anbieter vom Markt verdrängen, weil sie dadurch zu unverhältnis-

    mässig hohen Investitionen und Betriebskosten gezwungen werden,

    wovon in der Folge insbesondere die finanz- und marktstarken Anbieter

    profitieren? Answer


6. Haben die anderen Staaten, insbesondere jene der Europäischen Union,

    gleichwertige Vorschriften erlassen? Answer

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Antwort der schweizerischen Regierung 25.02.2003
Die Regelung, wonach Provider die so genannten Randdaten während sechs Monaten aufbewahren müssen, galt bereits vor der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und hatte ihre gesetzliche Grundlage im Fernmeldegesetz). Mit Inkrafttreten des BÜPF wurde sie in dessen Artikel 15 Absatz 3 übernommen und nicht in die dazugehörende Verordnung (Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, VÜPF; SR 780.11).
Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 45 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) bzw. Artikel 60 der Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) zu sehen. Die beiden Bestimmungen erlauben es den Anbieterinnen, die Daten ihrer Kunden so lange zu speichern, wie es für den Erhalt des für die erbrachte Leistung geschuldeten Entgelts
(sic!) erforderlich ist. Ausserdem sind die Anbieterinnen gestützt auf die gleiche Bestimmung verpflichtet, die Daten ihrer Kunden so lange zu speichern, als die Möglichkeit der Anfechtung der Rechnung für die erbrachte Dienstleistung besteht (Art. 60 Abs. 2 FDV).


1. Die formell-gesetzliche Grundlage (Art. 15 Abs. 3 BÜPF einerseits und Art. 45 FMG andererseits), die das Parlament verabschiedet hat, genügt für die Verpflichtung der Provider, die fraglichen Daten für einen klar bestimmten Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens konsultiert und hatte keine Einwände gegen die Schaffung der Rechtsgrundlage.
Back


2. Die Notwendigkeit ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass Anbieterinnen in denjenigen Fällen, in denen Rechnungen für ihre Dienstleistungen bestritten werden, nachweisen müssen, dass die bestrittenen Beträge zu Recht erhoben wurden. Andererseits ist die Verpflichtung, Daten über einen bestimmten Zeitraum zu speichern, von zentraler Bedeutung für die Strafverfolgungsbehörden. Diese Daten werden den genannten Behörden jedoch nur dann ausgehändigt, wenn ein von den zuständigen kantonalen oder eidgenössischen Behörden eingereichtes und von den Genehmigungsbehörden bewilligtes Gesuch gestellt wird. Voraussetzung dazu ist insbesondere ein konkreter Tatverdacht bei bestimmten, im Katalog des BÜPF genannten Delikten.
Die Umgehung der schweizerischen Gesetzgebung ist, wie in unzähligen anderen Bereichen der Rechtsordnung ebenfalls, möglich. Die Umgehungsmöglichkeit ist im vorliegenden Fall insofern zu relativieren, als mit Rechtshilfegesuchen die ausländischen Behörden um Unterstützung gebeten werden können.
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3. Für den Telefonverkehr hat die bereits erwähnte Vorschrift ebenfalls Gültigkeit (Art. 15 Abs. 3 BÜPF), für den Postverkehr bestehen analoge Vorschriften (vgl. Art. 12 Abs. 2 BÜPF).
Back


4. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes wurde sowohl beim BÜPF wie auch bei der VÜPF zum Entwurf der Vorschriften angehört. Zur Frage der Speicherung gewisser Daten über einen bestimmten Zeitraum hat er sich nicht explizit geäussert.
Back


5. Die Anbieterinnen speichern die Daten bzw. Teile davon bereits aus eigenem Geschäftsinteresse (vgl. oben, Ziff. 2). Die genannte Bestimmung des BÜPF, wonach die Randdaten während sechs Monaten gespeichert werden müssen, führt nicht
(sic!; siehe Sunrise; Presse) zu unverhältnismässig hohen zusätzlichen Investitions- und Betriebskosten. Back


6. Die europäischen Staaten haben in den Bereichen Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr vergleichbare Regelungen erlassen (sic!) oder sind daran, solche zu erlassen. Die Umsetzung dieser Regelungen ist nicht einheitlich. So weit bereits europäische Normen vorliegen (so genannte ETSI-Standards) hat sich der Bundesrat bzw. das für den Erlass der Ausführungsvorschriften zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation an diesen Normen orientiert. In denjenigen Bereichen, in denen keine von der Europäischen Union verabschiedeten Beschlüsse oder von ETSI ausgegebenen Normen vorliegen bilden die Entwürfe für die zukünftigen ETSI-Standards die Basis für die Regelungen. Back

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20.06.2003 Parlamentary initiative
Orwell made in Switzerland 2003

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Beseitigung von überflüssigen Überwachungs-massnahmen im Internetverkehr

 

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:


Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde-verkehrs (Büpf, insbesondere Artikel 15) ist so zu ändern, dass die sechsmonatige Aufbewahrungspflicht der so genannten Randdaten für Provider (Internetanbieter) entfällt.

 

Begründung
Auf der Grundlage von Artikel 15 Büpf hat der Bundesrat mit der Verordnung (Vüpf; SR 780.11) zwei wesentliche Dinge geregelt:


- Bei Verdacht einer Straftat ist der Internetverkehr innert Stunden zu

  überwachen, und die übermittelten Daten sind im Detail festzuhalten. Das

  ist nötig und mit vernünftigem Aufwand machbar. Wer sich dem begründeten

  Verdacht aussetzt, via Internet kriminell tätig zu sein, soll ohne jedes

  Pardon gründlich überwacht werden.

 
- Der Bundesrat ordnet auch die allgemeine rückwirkende Überwachung aller

  Verkehrs- und Rechnungsdaten an. Jeder Provider muss auf sechs Monate

  zurück jederzeit angeben können, welcher Internetbenutzer zu welchem

  Zeitpunkt ein Mail an welche Person gesandt bzw. ein Mail erhalten hat.


Soweit das Büpf in Artikel 15 die Grundlage für die rückwirkende Überwachung schafft, schiesst es über das Ziel hinaus:

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1. Gemäss der bundesrätlichen Antwort auf meine Interpellation (02.3739)

   sei die Aufbewahrung für die Rechnungsstellung nötig, damit die

   Rechnungsstellung der Provider überprüft werden könne. Nun ist die

   Realität aber so, dass kein Provider Rechnung nach der Anzahl der

   versandten oder eingegangenen Nachrichten stellt. Also ist die Vorschrift

   von daher - anders als beim Telefonverkehr - nicht nötig.

 
2. Für die Bekämpfung der Kriminalität bringt die Vorschrift aus drei

   Gründen nichts (offenbar ging der Gesetzgeber vor einigen Jahren von

   Vorstellungen aus, die durch die Realität völlig überholt sind):


- Jedermann kann auf einen ausländischen Provider irgendwo auf der Welt

  ausweichen, in dessen Staat keine analoge Überwachung stattfindet.

  Auch die EU kennt übrigens keine solche Vorschrift.


- Jedermann kann den Provider umgehen und "sein eigener Provider" sein. Nötig

  sind nur Investitionen von einigen hundert Franken und einige Stunden Arbeit.

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- Für die Bekämpfung der Kriminalität ist die Bestimmung unergiebig, weil nur

  die Randdaten (im Wesentlichen: Absender, Empfänger und Zeit) aufbewahrt

  werden, welche über den Inhalt nichts aussagen.


3. Die Bestimmung verlangt einen Kosteneinsatz, der in keinem Verhältnis

   zum Ertrag steht. Kleine Provider müssen Erstinvestitionen in der Grösse

   von 50 000 bis 100 000 Franken tätigen, was bis zu 10 Prozent des

   Umsatzes ausmacht. Für grosse sind es weit mehr als eine Million Franken.

   Für den Betrieb - Wartung, Update, Software und Arbeitsleistungen im

   Betrieb - fallen jährlich nochmals die gleichen Kosten an. Derartige Kosten

   den Unternehmen aufzubürden, um eine unergiebige Detailüberwachung

   aller Internetbenutzer zu erzwingen, ist sinnlos und wirtschaftlich schädlich.


Artikel 15 Absatz 3 Büpf und gegebenenfalls auch weitere Bestimmungen sind zu ändern, damit diese überflüssige, kostentreibende und nutzlose Überwachung –

"Orwell made in Switzerland 2003"

rückgängig gemacht wird.

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MP’s Statement:

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à Contact MP – here (without SPY!, by Privacy Remail Service)

 

 

You may read also:  www.c9c.net/swissinfo.

The other Switzerland’s censorship scandal

 or by www.google.com, click:  here  or  here and  here

 

 

About the real facts concerning Switzerland’s so called «democracy»,

   please visit Attorney Edmund Schönenberger’s WebSite – here

   www.c9c.net/ch/democracy     - or  by www.google.com - here

 

Another very interesting Site for your attention, you may find here

 

If you arecensored by Switzerland’s vandal Providers (here) and their

   arrogant managers (here), you may just dowonload the c9c software in

   order to immediately FREE yourselves from such Swiss individuals here

   à Note: All instructions to install, please feel free to read here

 

   About the Switzerland’s Constitution… here

 

 

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