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www.c9c.info/news/040422vgt |
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Dr. iur. Franz Riklin Professor an der Universität Freiburg Chemin Albert Schweitzer 8 1700 Freiburg i.Ue.
Tel. privat: 026 / 481 13 37 Tel. Büro: 026 / 300 80 67 Fax Büro: 026 / 300 96 94 E-Mail: franz.riklin@unifl.ch
Adresse an der Universität: Institut für Strafrecht Büro 5.320 Beauregard 11 1700 Freiburg i.Ue. |
Herrn Dr. Erwin Kessler Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT 9546 Tuttwil |
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Freiburg, den 23. April 2004 C:\Eigene Dateien\BRIEFE\Kesslertuttwil.doc |
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Sehr geehrter Herr Kessler,
Sie haben mir in den letzten Tagen eine Dokumentation zum Gesuch dreier Covance-Unternehmen gegen den VgT und drei andere Gesellschaften betr. Erlass vorsorglicher Massnahmen zugestellt und mich um eine gutachtliche Stellungnahme ersucht.
Ich habe Ihnen in der Folge telefonisch mitgeteilt, dass ich wegen Überlastung ausser Stande bin, in wenigen Tagen umfassend zum erwähnten Gesuch Stellung zu nehmen.
Wir sind so verblieben, dass ich mich vor allem mit der Frage eines Verbots der Publikation von Fotografien, Videosequenzen und Filmmaterial der umstrittenen Tieraufnahmen befassen soll.
Ich beschränke mich deshalb auf ein Kurzgutachten.
Es gliedert sich wie folgt:
1. Einleitung
2. Zur Zulässigkeit der Publikation heimlich gemachter Aufnahmen einer problematischen Tierhaltung in einem Tierversuchslabor aus der Sicht des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes
3. Zur Frage der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme, namentlich bei periodischen Medien
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Dr. iur. Franz Riklin Professor an der Universität Freiburg - 2 -
1. Einleitung
1.1. Ich habe mich mit der Thematik bereits aus strafrechtlicher Sicht befasst. Im übrigen war ich dank meiner Funktion als Dozent für Medienrecht an der Universität Freiburg immer auch mit der Problematik vorsorglicher Massnahmen konfrontiert.
Mit Kurzgutachten vom 6. April 2001 beurteilte ich die Frage der Zulässigkeit fotografischer Aufnahmen und deren Auswertung zusammengepferchter Schweine in zwei Schweineaufzuchtstätten aus der Sicht des Geheim- und Privatbereichs (Art. 179quater StGB). 1
Gemäss Art. 179 quater StGB ist die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte strafbar, und zwar dann, wenn eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung auf einen Bildträger aufgenommen und eine entsprechende Aufnahme ausgewertet und Dritten bekanntgegeben wird.
Ich führte aus, der Geheimbereich erfasse alle Tatsachen aus der höchstpersönlichen Sphäre, die man dem Einblick anderer legitimerweise zu entziehen pflege, wie innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, aber etwa auch eine Meditation oder persönliche rituelle Handlungen.2 Etwas schwieriger ist die Umschreibung der Privatsphäre, die nur beschränkt geschützt sei. Der Privatbereich umfasst Lebensäusserungen "die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, z.B. das Wohnen, das Arbeiten, das gemeinsame Besprechen von Tagesereignissen, ..." 3
Ich führte aus, Art. 179 quater StGB schütze aus der Sicht der Privatsphäre einerseits das Recht am eigenen Erscheinungsbild, andererseits, wie die gesetzliche Norm sagt, nicht ohne weiteres jedermann zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. Soweit sich die Literatur und Judikatur zur Frage äussert, was für Aufnahmen hiefür in Frage kommen, ist klar, dass es sich nicht um jede beliebige Aufnahme aus dem geschützten Bereich handeln kann.
Namentlich Autoren, die meinen, es könnten auch Aufnahmen in der Öffentlichkeit unter die Strafnorm fallen (etwa eines Liebespärchens, das sich am Waldrand aufhält und unbeobachtet fühlt), erachten nur besonders "persönlichkeitsträchtige", "höchstpersönliche" Verhaltensweisen als geschützt, also z.B. die trauernden Angehörigen am Grab,4 der schmerzverzerrt Zusammengebrochene,5 eine verletzt
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[1] Kurzgutachten an Dr. Erwin Kessler vom 6.4.2001. 2 BGE 118 IV 46; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, 353. 3 Jäggi zitiert nach Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu Art. 179quater StGB und BGE 118 IV 45. 4 Vgl. Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 3. Bd.: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, N 12 zu Art. 179quater StGB; Metzger, Der strafrechtliche Schutz des persönlichen Geheimbereichs gegen Verletzungen durch Ton- und Bildaufnahme - sowie Abhörgeräte, Diss. Bern 1972, 91; Riklin, Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild, in: Staat und Gesellschaft, Festschrift Leo Schürmann, Freiburg 1987, 550. 5 Schubarth (Anm. 4), N 12 zu Art. 179quater StGB.
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Dr. iur. Franz Riklin Professor an der Universität Freiburg - 3 -
auf der Unfallstelle liegende Person1, oder wenn jemand in der Öffentlichkeit eine Herzattacke erleidet.1
Auch die Anhänger der Auffassung, dass sich der Schutz von Art. 179quater StGB grosso modo auf den häuslichen Bereich beschränkt, vertreten, soweit sie sich dazu äussern, die Auffassung, dass nicht jede beliebige Aufnahme aus dem geschützten Privatbereich strafbar, sondern nur die Abbildung eines Objekts erfasst sein kann, das einen engen Bezug zur Privatsphäre hat, also z.B. Aufnahmen des Interieurs einer Wohnung, eines Schlafzimmers, einer Toilette, eines Badezimmers etc. Es gehe um das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinn,3 um die Fixierung privater Vorgänge,1 um einen Bereich, in dem sich private Lebensvorgänge abspielen.4 Ein Autor meint: "Obschon die Person kein Recht am Bild ihrer Sache hat, können doch Gegenstände Teil ihrer Privat- oder Geheimsphäre sein. Dies aufgrund einer besonderen Beziehung zur Person. Durch die Aufnahme solcher Gegenstände bzw. Verbreitung oder Veröffentlichung der Bilder dieser Gegenstände kann die Person in gleicher Weise in ihrer Privat- oder Geheimsphäre verletzt werden wie durch Anfertigung oder Verbreitung eines Bildes ihrer selbst. ... Als Gegenstände, die die erforderliche persönliche Beziehung aufweisen, kommen etwa die Schlafstätte, persönliche Aufzeichnungen, Wäschestücke, Prothesen usw. in Frage; andererseits kann aber auch durch die besondere Anordnung von Gegenständen eine solche Beziehung geschaffen werden (z.B. bei einer Unordnung)“.4
Was Personenbilder anbetrifft, hat das Bundesgericht in BGE 118 IV 41 bezweifelt, ob die Aufnahme eines Portraits i.S. eines Brustbildes mit neutralem Hintergrund in einem zur Privatsphäre im engeren Sinn gehörenden Bereich vom strafrechtlichen Schutz des Art. 179quater StGB erfasst sein soll. Rehberg/Schmid/Donatsch verneinen die Frage4 und Legler doppelt nach: "Même si l'auteur s'introduit dans le domaine privé en prenant une photo d'une personne se trouvant chez elle, le simple portrait ne constitue pas un fait au sens de l'art. 179quater CP si l'indiscrétion ne se reflète pas sur la photo."4
Aus diesen Ausführungen lässt sich folgern, dass theoretisch auch eine Stallaufnahme einen Verstoss gegen Art. 179quater darstellen könnte, wenn man z.B. den Landwirt oder Züchter bei seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz in einer Weise fotografiert, die mehr als eine blosse Portraitaufnahme darstellt, oder wenn sich im Stall eine besonders persönlichkeitsträchtige Szene abspielt, so beispielsweise eine sexuelle Handlung. All dies lag im konkreten Fall jedoch nicht vor. Es ging wie erwähnt nur um Abbildungen zusammengepferchter Schweine. Welchen Bezug die
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5 Schubarth (Anm. 4), N 12 zu Art. 179quater StGB. 6 Metzger (Anm. 4), 95; Riklin (Anm. 4), 551; Legler, Vie privée, image volée, Diss. Bern 1997, 142. 7 Schubarth (Anm. 4), N 13 zu Art. 179quater StGB. 8 BGE 118 IV 49, 50 f. 9 Schubarth (Anm. 4), N 6 zu Art. 179bis StGB. 10 Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 5 N 37. 11 Trachsler, Rechtliche Fragen bei der fotografischen Aufnahme, Diss. Zürich 1975, 1990. 12(Anm. 2), 354. 13 (Anm. 6), 138.
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erachtete ich als nicht ersichtlich. Ich meinte, Art. 179quater StGB würde ad absurdum geführt, wenn ein Gericht auf die Idee käme, Schweine in einem Schweinestall als Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich des Schweinezüchters zu bezeichnen. Wie ich erfahren habe, hat das Bezirksgericht Frauenfeld in einem Entscheid vom 17.9.2002 meine im erwähnten Kurzgutachten geäusserte Auffassung übernommen.
1.2. In einem Aufsatz in der Festschrift für Prof. Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag zum aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnte ich als Beispiel einen Hausfriedensbruch von Tierschützern, die in eine Stallung eindringen und bildliche Aufnahmen machen, um Missbräuche in der Tierhaltung publik zu machen.1 Das wäre für mich ein Fall, wo jemand an sich einen Straftatbestand erfüllt (Hausfriedensbruch), bei dem es aber naheliegt, das Verhalten über den Rechtfertigungsrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt anzusehen.
2. Zur Zulässigkeit der Publikation heimlich gemachter Aufnahmeneiner problematischen Tierhaltung in einem Versuchslabor aus der Sicht des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes
2.1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Verletzung des Strafrechts, sondern des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Ich beschränke mich wie erwähnt auf die Frage der Zulässigkeit der Publikation bildlicher Aufnahmen über eine problematische Tierhaltung in einer Tierversuchsanstalt.
Parallelen sind aber offensichtlich, weil Art. 28 ZGB einerseits jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit erfasst, eine widerrechtliche Verletzung hingegen nur bejaht, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der hier zur Diskussion stehende Rechtfertigungsgrund ist das überwiegende öffentliche Interesse. Es stellt sich die Frage, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Publikation dieser oder solcher Bilder besteht, die zum Teil erschütternde Aufnahmen von in engen Käfigen gehaltenen Tieren zeigen, um aus der Sicht des Tierschutzes problematische Zustände im Zusammenhang mit der Tierhaltung bei Tierversuchen offenzulegen und darüber eine öffentliche Diskussion zu provozieren. Das Verhalten des Tierschützers, der sich in Wallraffmanier als Angestellter in das Labor einschleuste und die Bildaufnahmen machte, braucht hier nicht weiter abgehandelt zu werden, weil der VgT legal über Internet zu seinem Material kam. Im übrigen besteht kein Automatismus in dem Sinn, dass nach einer rechtswidrigen Herstellung des Filmmaterials durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten jede Verbreitung dieses Materials durch jemanden, der es legal erlangt hat, zu einer Persönlichkeitsverletzung führt. Auch wenn z.B. über eine Amtgeheimnisverletzung ein Missstand bekannt wird, ist es nicht verboten, diesen Missstand in der Folge zu rügen; eine andere Frage ist, wie weit der gerügte Missstand das Verhalten des Geheimnisverletzers rechtfertigte. Im übrigen wäre auch bei jener Person, welche die
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1 Riklin, Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung (Wahrnehmung) berechtigter Interessen, in: Donatsch/Forster/Schwarzenegger, Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, Zürich 2002, 537 ff., 544.
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Aufnahme machte, aus der Sicht des schweizerischen Rechts zu prüfen, ob sie sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund für ihr Verhalten berufen kann.
2.2 Der VgT macht durch die Publikation solcher Bilder und die Kritik an den festgestellten Zuständen von seinem Meinungsäusserungsfreiheitsrecht Gebrauch, das in der Verfassung geschützt ist, aber auch von der Medienfreiheit, soweit Medien hiefür im Einsatz stehen. Die Verfassung verbietet im Zusammenhang mit der Medienfreiheit ausdrücklich eine Zensur. Die Gutheissung der Begehren der Gesuchsteller käme deshalb einem schwerwiegenden Eingriff in die Meinungs- und Medienfreiheit gleich. .
Ich unterstütze in diesem Zusammenhang voll und ganz die in der Stellungnahme des VgT vom 19.4.2004 wiedergegebenen Zitate aus dem Grundrechtslehrbuch von Prof. Jörg Paul Müller zur Problematik von Präventiveingriffen im Einzelfall. Insbesondere teile ich seine Auffassung, dass an Beschränkungen aus grundrechtlicher Sicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dass Kritik oder Impulse in öffentlichen Angelegenheiten im Mittelpunkt der Schutzrichtung der Grundrechte der freien Kommunikation stehen.
Die Gesuchsteller haben in diesem Zusammenhang eine seltsame Vorstellung über diese Grundrechte, wenn sie schreiben (Ziff. 105): "Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Filmaufnahmen erstellt wurden, um die Öffentlichkeit dazu zu verleiten, gegen die Durchführung von Tierversuchen aufzubegehren. Die Vorführung eines Versuchslabors, das sich mit Versuchen an den Menschen sehr nahestehenden Tieren beschäftigt, ist für diesen Zweck sicherlich gut geeignet." Die Wahrung eines verfassungmässigen Rechts wird hier als Negativum dargestellt.
2.4. Der Einwand, dass in Deutschland ein verwaltungs- und ein strafrechtliches Verfahren wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung offenbar eingestellt worden ist, ist m.E. kein Argument, das gegen ein legitimes öffentliches Interesse an der Publikation der erwähnten Käfig-Bilder spricht. Zunächst müsste wohl aus Gründen des ordre public überprüft werden, ob die gefilmten Zustände im Versuchslabor nicht der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung widersprechen. Im übrigen ist bekannt, dass in der Tierschutzgesetzgebung sehr oft nur Minimalvorschriften enthalten sind, deren Befolgung aus tierschützerischer Sicht keineswegs zu idealen Zuständen führt. Es gibt daher sehr berechtigte Interessen, gerade zu problematisieren, dass die Gesetzgebung und ihre Anwendungspraxis durch die Behörden nicht ausreichen, um als problematisch empfundene Zustände zu beseitigen. Im übrigen heisst es im Entscheid des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Münchwilen am 7.4.2004 auf S. 6 ausdrücklich: „Ein solches (überwiegendes öffentliches Interesse) kann ohne Zweifel daran bestehen, für eine Verschärfung von Tierschutzbestimmungen oder für ein Verbot von Tierversuchen einzustehen. Dies ist auch durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. All dies berechtigt aber nicht dazu, Personen, die sich an die geltende Rechtsordnung halten, implizit Rechtswidrigkeiten vorzuwerfen, sich Filme bzw. Kundenlisten rechtswidrig zu beschaffen und sich ehrverletzend über Personen zu äussern.“ Hier ist auseinanderzuhalten, über was man diskutiert. Soweit der VgT Tierbilder aus dem Versuchslabor verbreitet, wird den Gesuchstellern nicht vorgeworfen, dass sie sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten; es geht diesfalls auch nicht um Kundenlisten; und die Filme hat sich der VgT nicht rechtwidrig beschafft; schliesslich ist eine Ehrverletzung in den entsprechenden Aufnahmen ebenfalls nicht zu
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erblicken, ausser die Bilder sprächen dafür. Wie soll sich der VgT politisch für den Tierschutz einsetzen, wenn ihm verboten wird, mit Bildern die Realität zu zeigen?
Zum öffentlichen Interesse an der Ausstrahlung solcher Bilder sei immerhin darauf hingewiesen, dass sich das ZDF in zwei Sendungen mit diesem Filmmaterial befasste. Aus das ZDF wird sich aus berufsethischer und rechtlicher Sicht Gedanken darüber gemacht haben, ob mit den beiden Sendungen legitimen öffentlichen Informationsinteressen Rechnung getragen wurde.
2.5. Im Unterschied zu dem im Ziff. 1 erwähnten strafrechtlichen Kurzgutachten sind offenbar in einzelnen Sequenzen auch Tierbetreuer abgebildet. Auch dies ist kein zwingendes Argument gegen die Zulässigkeit der Publikation. Erstens wäre zu prüfen, wieweit sie lediglich Beiwerk darstellen. Ferner treten die abgebildeten Personen nicht als Kläger ihres Rechts am eigenen Bild auf. Und schliesslich strebt das Begehren um vorsorgliche Massnahmen das Verbot sämtlicher Bildaufnahmen an, nicht nur solcher, auf denen Menschen mitabgebildet sind.
2.6. Was kann die Klägerschaft, m.E. nur Kläger Nr. 1, i.S. Persönlichkeitsschutz zu ihren Gunsten geltend machen. Grundsätzlich kann eine juristische Person auch Trägerin von Persönlichkeitsrechten sein, z.B. der Ehre. Das Persönlichkeitsrecht juristischer Personen dürfte aber dort enden, wo „die darin enthaltenen Ansprüche Eigenschaften voraussetzen, die ihrem Wesen nach nur den natürlichen Personen zukommen“15. Bei der Privatsphäre ist es heikel. Eines steht jedenfalls fest und es bedarf wohl keines Beweises, dass sie kein Gefühlsleben besitzen und insofern keine Intimsphäre haben16. Ein Schutz der Privatsphäre kann höchstens insofern bestehen, als eine juristische Person Trägerin von Geheimnissen sein kann, etwa des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Eine Beeinträchtigung der Geheimsphäre hat denn auch der Vizepräsident des Bezirksgerichts Münchwilen angenommen. Im konkreten Fall bin ich jedoch der Meinung, dass diese nicht relevant betroffen ist, soweit es um die Publikation von Bildern der Versuchtiere geht. Denn der einzige Grund an einem Geheimhaltungsinteresse der Zustände in der Tierversuchsanlage könnte nur darin liegen, die Öffentlichkeit an einer Einsichtnahme zu hindern, weil man genau weiss, dass diese sich sonst entsetzt. Ein solches Geheimhaltungsinteresse verdient keinen Schutz.
2.7 Was die Einwendung anbetrifft, durch den Zusammenschnitt erweckten die Sequenzen einen irreführenden Eindruck, kann ich mich zunächst nur insofern äussern, als dies Gegenstand einer Visionierung sein müsste. Es ist allerdings ziemlich naiv, wenn die Gesuchsteller in Ziff. 106 schreiben, die Person, welche die Aufnahme machte, habe bewusst solche Szenen gefilmt, die von den Zuschauern erwartungsgemäss als "unschön" und "rauh" empfunden würden und hierdurch moralische Zweifel erwecken. Szenen, die bei den Betrachtern geringere Empfindungen auslösen, seien von den Tierversuchsgegnern bewusst ausgelassen worden. Es ist klar, wer im Rahmen einer kritischen Diskussion schlimme Zustände rügen will, wird erschütternde und nicht harmlose Bilder auswählen. Auch wenn man die Schrecken eines Krieges zeigen will, wird man wohl nicht Präsident Bush zeigen,
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15 BGE 97 II 100; Meili, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Art. 28 N 33. 16 F. Riklin, Der Schutz der Persönlichkeit gegenüber Eingriffen durch Radio und Fernsehen nach schweizerischem Privatrecht, Diss. Freiburg 1968, 297.
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der mit einem Truthahn bei seinen Soldaten feiert, sondern Leichen und zerstörte Häuser. Im Übrigen richtet sich das Begehren der Gesuchsteller nicht nur gegen die Ausstrahlung ganzer Sequenzen, sondern auch einzelner Bilder.
3. Zur Frage der Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme, namentlich bei periodischen Medien
Ich mache darauf aufmerksam, dass der VgT zwei periodisch erscheinende Publikationen (VgT-Nachrichten und Acusa-News), zwei Web-Sites mit täglich bzw. periodisch neuen News sowie einen E-Mail-Newsletter, der wöchentlich in den Versand kommt, herausgibt. Deshalb könnte die Gutheissung vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf diese Medien nur in Frage kommen, wenn Art. 28 c Abs. 3 ZGB erfüllt ist, auf den, wenn ich richtig sehe, schon das Genfer Gericht am 9.3.2004 Bezug genommen hat. Was das Internet anbetrifft, gilt dieses in der medienrechtlichen Literatur als periodisch erscheinendes Medium, wenn sich dessen Inhalt durch eine periodische Erscheinungsweise auszeichnet. Im Online-Bereich sind auf Abruf oder Zugriff verfügbare Publikationen dann periodischer Natur, wenn innerhalb gewisser Zeitabschnitte substantiell neue Inhalte angeboten werden, die den Rahmen einer bloss formalen Aktualisierung sprengen.17
Die Anwendung von Art. 28 c Abs. 3 ZBG hat zur Folge, dass zusätzlich zu den Anforderungen von Abs. 1 drei erschwerte Voraussetzungen aufgestellt sind: „Der dem Gesuchsteller erwachsende Nachteil muss besonders schwer sein, für die Verletzung darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund bestehen, und die nachgesuchte Massnahme darf nicht unverhältnismässig sein ... Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Die Verletzung an sich stellt noch nicht den ‚besonders schweren Nachteil‘ dar, sondern dieser ist neben der Verletzung darzulegen. Auch wird das Ausmass der Verbreitung in den Medien für sich allein noch nicht genügen, einen solchen Nachteil darzutun (...) Ausserdem muss dieser qualifizierte Nachteil ‚nicht leicht wiedergutzumachen‘ sein (...), was nicht allein aus seiner besonderen Schwere folgt. Dabei muss ein Rechtfertigungsgrund ‚offensichtlich‘ fehlen, also die Widerrechtlichkeit (...) manifest und zweifelsfrei erwiesen sein. Solches steht nur in seltenen Fällen von vorneherein fest, ...“18
Ich verweise ferner darauf, dass im Rahmen der Revision der Vorschriften über den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz im Jahre 1985 in Art. 28 c Abs. 3 ZGB bewusst ein Kompromiss mit den Medien geschlossen wurde. „Man wollte der Gefahr des Missbrauchs und der Zensur vorbeugen, welche das normale Funktionieren der Medien blockieren könnte, da Richter dazu neigen die Höherrangigkeit der involvierten Persönlichkeitsrechte gegenüber der Interessen der Medien anzuerkennen und im Zweifelsfall eher ein Veröffentlichungsverbot auszusprechen. Eine besondere Bedeutung spielte ... das Gegendarstellungsrecht, das mit der Revision von 1985 eingeführt wurde. Man hoffte, dadurch werde das Bedürfnis nach vorsorglichen Massnahmen geringer. Einschränkungen bei den vorsorglichen Massnahmen gegenüber periodischen Medien waren in einem
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17 Zeller, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110, Basel 2003, N 13 zu Art. 27bis StGB. 18 Meili (Anm.15), Art. 28c ZGB N 5.
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gewissen Sinn der Preis für die Bereitschaft der Medien, ein Gegendarstellungsrecht zu akzeptieren.“19
In Bezug auf die publizierten Bildaufnahmen über die Tierhaltung in der fraglichen Tierversuchsanstalt bin ich deshalb der Überzeugung, dass in keiner Weise gesagt werden kann, dass die Kriterien des Art. 28c Abs. 3 ZGB erfüllt sind.
Mit vorzüglicher Hochachtung
F. Riklin
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19 Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 7 N 78.
WebSite Law Faculty, University of Freiburg, Switzerland
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